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Freiwillige Feuerwehr Spachbrücken
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Satzung PDF Drucken
Geschrieben von Markus Rückert   
04.04.2005

Inhalt

 §1  NAME, SITZ UND RECHTSFORM
 §2  ZWECK DES VEREINS
 §3  MITGLIEDER DES VEREINS
 §4  ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
 §5  BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
 §6  MITTEL DES VEREINS
 §7  PFLICHTEN DER MITGLIEDER
 §8  ORGANE DES VEREINS
 §9  MITGLIEDERVERSAMMLUNG DER EINSATZABTEILUNG
 §10  MITGLIEDERVERSAMMLUNG DES VEREINS
 §11  AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
 §12  VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
 §13  DER FEUERWEHRAUSSCHUSS
 §14  VEREINSVORSTAND
 §15  GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG
 §16  RECHNUNGSWESEN
 §17  JUGENDFEUERWEHR UND SPIELMANNSZUG
 §18  AUFLÖSUNG DES VEREINS
 §19  SCHLUSSBESTIMMUNGEN





§1 Name, Sitz und Rechtsform (nach oben)

  1. Der Verein trägt den Namen

  2.     “FREIWILLIGE FEUERWEHR REINHEIM, STADTTEIL   SPACHBRÜCKEN e. V.”

        in der Kurzform

        “FREIWILLIGE FEUERWEHR SPACHBRÜCKEN e. V.”

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Reinheim, Stadtteil Spachbrücken.

  4.     Die Geschäftsstelle ist die jeweilige Anschrift des 1. Vorsitzenden.

  5. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen sein.


§2 Zweck des Vereins (nach oben)

  1. Der Verein hat die Aufgabe:
  2. a. Das Feuerwehrwesen in Reinheim im Stadtteil Spachbrücken zu fördern.

    b. Die Jugendfeuerwehr und den Spielmannszug zu fördern.

    c. Für den Brandschutz zu werben.

    d. Die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes insbesondere durch Veranstaltungen und Übungen zu pflegen.

    e. Interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu werben und zu gewinnen.

    f. Die sozialen Belange der Mitglieder - insbesondere der Einsatz-Abteilungen - wahrzunehmen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im   Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes der Abgabe-Verordnung 1977 vom 16.03.1977 in der jeweils gültigen Fassung.

a. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

d. Politische und religiöse Betätigungen des Vereins sind ausgeschlossen.


§3 Mitglieder des Vereins (nach oben)

Der Verein besteht aus:

a. den Mitgliedern der Einsatzabteilung

b. den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr

c. den Mitgliedern des Spielmannszuges

d. den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung

e. den Ehrenmitgliedern

f. Den fördernden Mitgliedern


§4 Erwerb der Mitgliedschaft (nach oben)

  1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme

  2. Aktive Mitglieder sind die, die gemäß der Ortssatzung der Einsatzmannschaft angehören.

  3. Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können die Mitglieder werden, die der Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben, oder aus Gesundheitsgründen oder auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

  4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Brandschutz erworben haben.
    Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

  5. Jugendliche Bewerber können erklären, dass sie in der Jugendfeuerwehr oder dem Spielmannszug mitwirken wollen.
    Sie müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.

  6. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt in den Verein ihre Verbundenheit mit den Zwecken des Vereins bekunden wollen.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft (nach oben)

  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
    Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

    Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen; die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 14 Tagen schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig.
    Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedschaft aberkannt werden.
    Vorherige Anhörung des Betroffenen und schriftliche Begründung sind Voraussetzungen für den Verfahrensweg.

  4. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied jedes Recht und alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein, sofern er diese aus seiner Mitgliedschaft zuvor erworben hatte.


§6 Mittel des Vereins (nach oben)

    Die Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

  1. jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.

  2. freiwillige Zuwendungen

  3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

  4. Veranstaltungen, die dem Vereinszweck gerecht werden.


§7 Pflichten der Mitglieder (nach oben)

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele des Vereins einzusetzen.

  2. Aktive Mitglieder, die der Einsatzabteilung angehören, haben ihre Pflicht gemäß der jeweils gültigen Ortssatzung der Stadt Reinheim gewissenhaft zu erfüllen.

  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen fälligen Vereinsbeitrag rechtzeitig und gemäß der von der Mitgliederversammlung entsprechend festgesetzten Höhe zu leisten.

  4. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und des Spielmannszuges haben an den entsprechenden Veranstaltungen teilzunehmen.
    Die Tätigkeit richtet sich nach der Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr und den Richtlinien für die musiktreibenden Züge der Feuerwehren im DFV und der entsprechenden Ordnungen des Landes-, Kreis- und Stadtverbandes.


§8 Organe des Vereins (nach oben)

    Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung der Einsatzabteilung

  2. Die Mitgliederversammlung des Vereins

  3. Der Feuerwehrausschuss

  4. Der Vereinsvorstand.


§9 Mitgliederversammlung der Einsatzabteilung (nach oben)

    Unter dem Vorsitz des Wehrführers / der Wehrführerin findet jährlich eine Jahreshauptversammlung statt.

    Die Bestimmungen für Einladung und Ablauf der Mitgliederversammlung sind in der jeweils gültigen Ortssatzung der Stadt Reinheim geregelt und in allen Einzelheiten zu garantieren.

 

§10 Mitgliederversammlung des Vereins (nach oben)

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.
    Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach §3 a, d, e und f.

  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe von Termin, Ort und der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist im jeweils gültigen Bekanntmachungsorgan der Stadt Reinheim einzuberufen.

    Sie wird vom / von der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem / ihrem (ihrer) Stellvertreter(in) geleitet.

  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 24 Stunden vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem / der Vorsitzenden eingereicht werden.

  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb einer 4-wöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

  5. Der Magistrat der Stadt Reinheim oder jeweils Beauftragte und der / die Stadtbrandinspektor(in) haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.


§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung (nach oben)

  1. Entgegennahmen der Rechenschaftsberichte des Vorstandes

  2. Entlastung des Rechnungsführers und des Vorstandes

  3. Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von fünf Jahren

  4. Wahl der Kassenprüfer

  5. Genehmigung der Jahresrechnung und Vorlage des Haushaltsplanes

  6. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. eingebrachte Anträge

  7. Festsetzung der Beitragshöhe

  8. Nachwahl von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern

  9. Wahl von Ehrenmitgliedern

  10. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.

  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung (nach oben)

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Beachtung der Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern satzungsgemäß eingeladen worden ist.
    Auf diese Bestimmung ist bei der Einladung besonders hinzuweisen.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

    Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben Stimmen.

  3. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen.
    Beantragt ein Mitglied geheim Abstimmung oder Wahl, so muss diesem Verlangen entsprochen werden.

  4. Bei Wahlen ist jeweils der / die Kandidat(in) gewählt, welcher / welche die meisten Stimmen der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer, dem / der Vorsitzenden und einem aus der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglied zu bestätigen ist.

  6. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine / ihre Anträge zur Niederschrift zu geben.


§13 Der Feuerwehrausschuss (nach oben)

    Zur Unterstützung des Wehrführers / der Wehrführerin wird ein Feuerwehrausschuss gebildet.
    Die Leitung obliegt dem / der Wehrführer(in).

    Die Regularien zur Bildung und die Aufgaben des Ausschusses sind in der jeweils gültigen Ortssatzung der Stadt Reinheim geregelt und voll zu übernehmen.


§14 Vereinsvorstand (nach oben)

    1.1 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a. Der / die 1. Vorsitzende

b. Der / die 2. Vorsitzende

c. Der / die Wehrführer(in)

d. Der / die Rechner(in)

e. Der / die Schriftführer(in)

    1.2 Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a. Der / die stellvertretende Wehrführer(in)

b. Der / die Leiter(in) der Jugendfeuerwehr oder sein / ihr Vertreter

c. Der / die Stabführer(in) oder
sein / ihr Vertreter

d. Der / die Vorsitzende des Vergnügungsausschusses oder sein / ihr Vertreter

e. 2 Beisitzer

    1.3 Vergnügungsausschuss

a. Er besteht aus dem / der Vorsitzenden und weiteren 2 unter Berücksichtigung der Einsatzabteilungen in der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder.

b. Der / die Vorsitzende oder ein von ihm / ihr benannter Vertreter gehört als stimmberechtigt dem Vorstand an.
    2. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren.

    3. Der / die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen unter Angabe der Tagesordnung mit einer 8-tägigen Frist ein und leitet die Versammlung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der / die 2. Vorsitzende.


    Über den wesentlichen Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom / der Schriftführer(in) und dem / der 1. Vorsitzenden unterzeichnet wird.

    4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
        Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.


§15 Geschäftsführung und Vertretung (nach oben)

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Richtlinien dieser Satzung.

    Der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den / die 1. Vorsitzende(n) oder im Verhinderungsfalle von seinem / ihrer Stellvertreter(in) abgegeben.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    Rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Einsatzabteilungen ein Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§16 Rechnungswesen (nach oben)

  1. Der / die Rechnungsführer(in) ist für die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

  2. Der / die Rechnungsführer(in) darf Auszahlungen nur leisten, wenn der / die 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein(e) / ihr(e) Stellvertreter(in) eine schriftliche Auszahlungsanordnung erteilt hat.

  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt der / die Rechnungsführer(in) gegenüber den Kassenprüfern Rechenschaft ab.

  5. a. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

    b. Der / die Kassenprüfer/in(nen) – 2 – werden jährlich neu gewählt;
        sie gehören nicht dem Vorstand an.

  6. Die Amtszeit darf 2 Jahre nicht überschreiten.


§17 Jugendfeuerwehr und Spielmannszug (nach oben)

  1. Als stimmberechtigte Mitglieder in der Mitgliederversammlung ( §§ 11, 12 ) gelten die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und des Spielmannszuges, die gemäß § 19 Br SHG das 17. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Die Jugendordnung und die Richtlinien für die musiktreibenden Züge der Feuerwehren im DFV in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteile dieser Satzung.


§18 Auflösung des Vereins (nach oben)

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel ( 4/5 ) der Mitglieder vertreten sind und diese mit drei Viertel ( 3/4 ) der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden.
    Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel ( 3/4 ) der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

    Auf diese Bestimmung muss in der jeweiligen Einladung verwiesen werden.

  3. Die Auflösung des Vereins wird nach einem Jahr des Datums der Beschlussfassung rechtskräftig.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins zu verwenden.

    Verbleibendes Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Reinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Brandschutz“ zu verwenden hat.


§19 Schlussbestimmungen (nach oben)

  1. Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 1993 in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27. Februar 1982 einschließlich der Änderungen der Satzung vom 31. Januar 1983, 14. Juni 1987 und 9. Februar 1992 außer Kraft.

  3. Die Satzung ist jedem Vereinsmitglied auf Wunsch auszuhändigen.
    Sie ist im Feuerwehrgerätehaus zu den Öffnungszeiten einzusehen.

Letzte Aktualisierung ( 07.04.2005 )
 
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