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§1 Name, Sitz und
Rechtsform (nach oben)
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Der Verein trägt
den Namen
“FREIWILLIGE FEUERWEHR
REINHEIM, STADTTEIL SPACHBRÜCKEN e. V.”
in der Kurzform
“FREIWILLIGE
FEUERWEHR SPACHBRÜCKEN e. V.”
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Der Verein hat
seinen Sitz in Reinheim, Stadtteil Spachbrücken.
Die Geschäftsstelle
ist die jeweilige Anschrift des 1. Vorsitzenden.
- Der Verein soll in
das Vereinsregister eingetragen sein.
§2 Zweck des
Vereins (nach oben)
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Der Verein hat die
Aufgabe:
a. Das Feuerwehrwesen
in Reinheim im Stadtteil Spachbrücken zu fördern.
b. Die Jugendfeuerwehr
und den Spielmannszug zu fördern.
c. Für den
Brandschutz zu werben.
d. Die Grundsätze
des freiwilligen Feuerschutzes insbesondere durch Veranstaltungen und
Übungen zu pflegen.
e. Interessierte
Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu werben und zu
gewinnen.
f. Die sozialen Belange
der Mitglieder - insbesondere der Einsatz-Abteilungen - wahrzunehmen.
- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Vorschriften des 3. Abschnittes der Abgabe-Verordnung 1977
vom 16.03.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
a. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
b. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten
keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt
werden.
d. Politische und
religiöse Betätigungen des Vereins sind ausgeschlossen.
§3 Mitglieder des
Vereins (nach oben)
Der Verein besteht
aus:
a. den Mitgliedern der Einsatzabteilung
b. den Mitgliedern der
Jugendfeuerwehr
c. den Mitgliedern des
Spielmannszuges
d. den Mitgliedern der
Alters- und Ehrenabteilung
e. den
Ehrenmitgliedern
f. Den fördernden
Mitgliedern
§4 Erwerb der Mitgliedschaft (nach oben)
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Die Aufnahme ist
schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der
Aufnahme
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Aktive Mitglieder sind
die, die gemäß der Ortssatzung der Einsatzmannschaft
angehören.
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Mitglieder der Alters-
und Ehrenabteilung können die Mitglieder werden, die der
Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben,
oder aus Gesundheitsgründen oder auf eigenen Wunsch und
ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
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Zu Ehrenmitgliedern
können natürliche Personen gewählt werden, die sich
besondere Verdienste um den Verein und den Brandschutz erworben
haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung ernannt.
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Jugendliche Bewerber
können erklären, dass sie in der Jugendfeuerwehr oder dem
Spielmannszug mitwirken wollen.
Sie müssen mit dem
Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters vorlegen.
-
Als fördernde
Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder
juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt in
den Verein ihre Verbundenheit mit den Zwecken des Vereins bekunden
wollen.
§5 Beendigung der
Mitgliedschaft (nach oben)
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Die Mitgliedschaft kann
zum Ende Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich gekündigt werden.
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Die Mitgliedschaft endet
ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist
auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins
verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte
verliert.
Über den Ausschluss von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des
Betroffenen; die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
Gegen diese Entscheidung ist
innerhalb von 14 Tagen schriftliche Beschwerde an den Vorstand
zulässig.
Über die Beschwerde entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Bis zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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Die Ehrenmitgliedschaft
kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedschaft aberkannt
werden.
Vorherige Anhörung des Betroffenen und schriftliche
Begründung sind Voraussetzungen für den Verfahrensweg.
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Mit dem Ausschluss
verliert das Mitglied jedes Recht und alle vermögensrechtlichen
Ansprüche gegen den Verein, sofern er diese aus seiner
Mitgliedschaft zuvor erworben hatte.
§6 Mittel des
Vereins (nach oben)
Die
Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
-
jährliche
Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
-
freiwillige Zuwendungen
-
Zuschüsse aus
öffentlichen Mitteln
-
Veranstaltungen, die dem
Vereinszweck gerecht werden.
§7 Pflichten der
Mitglieder (nach oben)
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Jedes Mitglied hat die
Pflicht, sich für die satzungsgemäßen Aufgaben und
Ziele des Vereins einzusetzen.
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Aktive Mitglieder, die
der Einsatzabteilung angehören, haben ihre Pflicht gemäß
der jeweils gültigen Ortssatzung der Stadt Reinheim
gewissenhaft zu erfüllen.
-
Jedes Mitglied ist
verpflichtet, seinen fälligen Vereinsbeitrag rechtzeitig und
gemäß der von der Mitgliederversammlung entsprechend
festgesetzten Höhe zu leisten.
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Die Mitglieder der
Jugendfeuerwehr und des Spielmannszuges haben an den entsprechenden
Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Tätigkeit richtet sich
nach der Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr und den
Richtlinien für die musiktreibenden Züge der Feuerwehren
im DFV und der entsprechenden Ordnungen des Landes-, Kreis- und
Stadtverbandes.
§8 Organe des
Vereins (nach oben)
Die Organe des Vereins
sind:
- Die Mitgliederversammlung der Einsatzabteilung
- Die
Mitgliederversammlung des Vereins
- Der
Feuerwehrausschuss
- Der Vereinsvorstand.
§9 Mitgliederversammlung
der Einsatzabteilung (nach oben)
Unter dem Vorsitz des
Wehrführers / der Wehrführerin findet jährlich eine
Jahreshauptversammlung statt.
Die Bestimmungen für
Einladung und Ablauf der Mitgliederversammlung sind in der jeweils
gültigen Ortssatzung der Stadt Reinheim geregelt und in allen
Einzelheiten zu garantieren.
§10 Mitgliederversammlung
des Vereins (nach oben)
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Die
Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen
und ist oberstes Beschlussorgan.
Stimmberechtigt sind die
Mitglieder nach §3 a, d, e und f.
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Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter
Bekanntgabe von Termin, Ort und der vorgesehenen Tagesordnung mit
einer 14-tägigen Frist im jeweils gültigen
Bekanntmachungsorgan der Stadt Reinheim einzuberufen.
Sie
wird vom / von der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von
seinem / ihrem (ihrer) Stellvertreter(in) geleitet.
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Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 24
Stunden vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem / der
Vorsitzenden eingereicht werden.
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Auf Antrag von
mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist
innerhalb einer 4-wöchigen Frist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
In dem Antrag müssen
die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
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Der Magistrat der Stadt
Reinheim oder jeweils Beauftragte und der / die
Stadtbrandinspektor(in) haben das Recht, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
§11 Aufgaben der
Mitgliederversammlung (nach oben)
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Entgegennahmen der
Rechenschaftsberichte des Vorstandes
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Entlastung des
Rechnungsführers und des Vorstandes
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Wahl des Vorstandes für
eine Amtszeit von fünf Jahren
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Wahl der Kassenprüfer
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Genehmigung der
Jahresrechnung und Vorlage des Haushaltsplanes
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Beratung und
Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. eingebrachte
Anträge
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Festsetzung der
Beitragshöhe
-
Nachwahl von
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern
-
Wahl von
Ehrenmitgliedern
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Entscheidung über
die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
-
Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins
§12 Verfahrensordnung
für die Mitgliederversammlung (nach oben)
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Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Beachtung der
Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern satzungsgemäß
eingeladen worden ist.
Auf diese Bestimmung ist bei der Einladung
besonders hinzuweisen.
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Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit
von zwei Drittel der abgegeben Stimmen.
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Abstimmungen und Wahlen
erfolgen grundsätzlich offen.
Beantragt ein Mitglied geheim
Abstimmung oder Wahl, so muss diesem Verlangen entsprochen werden.
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Bei Wahlen ist jeweils
der / die Kandidat(in) gewählt, welcher / welche die meisten
Stimmen der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
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Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren
Richtigkeit vom Schriftführer, dem / der Vorsitzenden und einem
aus der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglied zu
bestätigen ist.
-
Jedes Mitglied ist
berechtigt, seine / ihre Anträge zur Niederschrift zu geben.
§13 Der
Feuerwehrausschuss (nach oben)
Zur
Unterstützung des Wehrführers / der Wehrführerin wird
ein Feuerwehrausschuss gebildet.
Die Leitung obliegt dem / der
Wehrführer(in).
Die Regularien zur
Bildung und die Aufgaben des Ausschusses sind in der jeweils gültigen
Ortssatzung der Stadt Reinheim geregelt und voll zu übernehmen.
§14 Vereinsvorstand (nach oben)
1.1 Dem
geschäftsführenden Vorstand gehören
an:
a. Der / die 1. Vorsitzende
b. Der / die 2.
Vorsitzende
c. Der / die
Wehrführer(in)
d. Der / die
Rechner(in)
e. Der / die
Schriftführer(in)
1.2 Dem erweiterten
Vorstand gehören an:
a. Der / die stellvertretende
Wehrführer(in)
b. Der / die Leiter(in)
der Jugendfeuerwehr oder sein / ihr Vertreter
c. Der / die
Stabführer(in) oder
sein / ihr Vertreter
d. Der / die
Vorsitzende des Vergnügungsausschusses oder sein / ihr Vertreter
e. 2 Beisitzer
1.3 Vergnügungsausschuss
a. Er besteht aus dem /
der Vorsitzenden und weiteren 2 unter Berücksichtigung der
Einsatzabteilungen in der Mitgliederversammlung gewählten
Mitglieder.
b. Der / die Vorsitzende
oder ein von ihm / ihr benannter Vertreter gehört als
stimmberechtigt dem Vorstand an.
2. Der Vorstand hat die
Mitglieder fortgesetzt angemessen über die
Vereinsangelegenheiten zu informieren.
3. Der / die Vorsitzende
lädt zu den Vorstandssitzungen unter Angabe der Tagesordnung
mit einer 8-tägigen Frist ein und leitet die Versammlung. Im
Verhinderungsfall vertritt ihn der / die 2. Vorsitzende.
Über
den wesentlichen Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
/ der Schriftführer(in) und dem / der 1. Vorsitzenden unterzeichnet wird.
4. Der Vorstand beschließt
mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des /
der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§15 Geschäftsführung
und Vertretung (nach oben)
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Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und den Richtlinien dieser Satzung.
Der
/ die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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Erklärungen des
Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den / die
1. Vorsitzende(n) oder im Verhinderungsfalle von seinem / ihrer
Stellvertreter(in) abgegeben.
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Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
Rechtzeitig vor Beginn des neuen
Geschäftsjahres ist vom Vorstand unter Berücksichtigung
der Einsatzabteilungen ein Haushaltsplan zu erstellen und der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
§16 Rechnungswesen (nach oben)
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Der / die
Rechnungsführer(in) ist für die ordnungsmäßige
Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
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Der / die
Rechnungsführer(in) darf Auszahlungen nur leisten, wenn der /
die 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein(e) / ihr(e)
Stellvertreter(in) eine schriftliche Auszahlungsanordnung erteilt
hat.
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Über alle Einnahmen
und Ausgaben ist Buch zu führen.
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Am Ende des
Geschäftsjahres legt der / die Rechnungsführer(in)
gegenüber den Kassenprüfern Rechenschaft ab.
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a. Die
Kassenprüfer/innen prüfen die Kassengeschäfte und
erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
b. Der / die
Kassenprüfer/in(nen) – 2 – werden jährlich neu
gewählt;
sie gehören nicht dem Vorstand an.
Die
Amtszeit darf 2 Jahre nicht überschreiten.
§17 Jugendfeuerwehr
und Spielmannszug (nach oben)
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Als stimmberechtigte
Mitglieder in der Mitgliederversammlung ( §§ 11, 12 )
gelten die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und des Spielmannszuges,
die gemäß § 19 Br SHG das 17. Lebensjahr vollendet
haben.
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Die Jugendordnung und
die Richtlinien für die musiktreibenden Züge der
Feuerwehren im DFV in der jeweils gültigen Fassung sind
Bestandteile dieser Satzung.
§18 Auflösung
des Vereins (nach oben)
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Der Verein wird
aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel ( 4/5 ) der
Mitglieder vertreten sind und diese mit drei Viertel ( 3/4 )
der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
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Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf
eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden.
Der
Beschluss zur Auflösung des Vereins kann dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer
Stimmenmehrheit von drei Viertel ( 3/4 ) der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst werden.
Auf diese Bestimmung
muss in der jeweiligen Einladung verwiesen werden.
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Die Auflösung des
Vereins wird nach einem Jahr des Datums der Beschlussfassung
rechtskräftig.
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Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das
Vereinsvermögen zunächst zur Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Vereins zu verwenden.
Verbleibendes
Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Reinheim, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Brandschutz“ zu verwenden
hat.
§19 Schlussbestimmungen (nach oben)
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Diese Satzung tritt nach
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 1993 in
Kraft.
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Gleichzeitig tritt die
Satzung vom 27. Februar 1982 einschließlich der Änderungen
der Satzung vom 31. Januar 1983, 14. Juni 1987 und 9. Februar 1992
außer Kraft.
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Die Satzung ist jedem
Vereinsmitglied auf Wunsch auszuhändigen.
Sie ist im
Feuerwehrgerätehaus zu den Öffnungszeiten einzusehen.
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